Eintritt und Austritt Arbeitnehmer
Eintritt Arbeitnehmer
Die versicherte Person kann das aus einer vorangehenden Tätigkeit im Gerüstbau bei einer Freizügigkeitsleistung vorhandenen Vorsorgekapital auf die Stiftung FAR Gerüstbau übertragen und auf ihrem Altersguthaben gutschreiben lassen.
Der Arbeitgeber braucht der Stiftung FAR Gerüstbau keine Meldung über einzelne Eintritte von Arbeitnehmern mitzuteilen. Für die Akontorechnungen ist der Gesamtbetrag der Lohnsumme massgebend (siehe Zahlungsmodalitäten).
Austritt Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Austritt das allgemeine Informationsblatt bei Austritt und das Formular "Austrittsmeldung" abzugeben.
Allgemeines
Ein Austritt infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber bedeutet noch keinen Austritt aus der Stiftung Flexibler Altersrücktritt (FAR) Gerüstbau.
Rechte und Pflichten
Der Arbeitnehmer kann bei der Stiftung FAR Gerüstbau einen Kontoauszug über sein FAR Guthaben einholen. Bitte beachten Sie, dass Ihr FAR Guthaben erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres erfasst wird, da die Abrechnungen im Nachgang erstellt werden.
Wir bitten Sie, das FAR Austrittsformular nur auszufüllen, wenn Sie die Gerüstbau Branche definitiv verlassen. Wenn Sie weiterhin in der Gerüstbau Branche bleiben, diese nur vorübergehend verlassen oder noch keinen neue Anstellung haben, empfehlen wir Ihnen das Freizügigkeitsguthaben bei der Stiftung stehen zu lassen.
Eine Barauszahlung ist nur bei den folgenden Gründen berechtigt:
- Endgültiges Verlassen der Schweiz
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb
Ist die austretende Person verheiratet oder besteht eine Lebenspartnervertrag ist die Baraus-zahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte diese schriftlich zugestimmt hat und diese notariell beglaubigt ist.
Falls keine Angaben über die Überweisung der Freizügigkeitsleistung gemacht werden, wird das Guthaben spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich überweisen.