Arbeitgeber

Die Stiftung Flexibler Altersrücktritt Gerüstbau (Stiftung FAR Gerüstbau) ermöglicht den Arbeitnehmenden in der Gerüstbaubranche eine flexible Pensionierung nach Vollendung des 58. Altersjahres. Für die Arbeitnehmenden eines körperlich sehr anspruchsvollen Berufs wie der GerüstbauerInnen ist die Möglichkeit einer geregelten frühzeitigen Pensionierung ein grosser Vorteil. Damit wird auch das Berufsbild insgesamt gestärkt.

Die für die Finanzierung notwendigen Beiträge werden sowohl von Arbeitnehmenden als auch Arbeitgebern getragen. Die Beitragsleistung ist gesetzlich verpflichtend.

Höhe der Beiträge

Die Beiträge richten sich nach dem AHV-pflichtigen Lohn des jeweiligen Arbeitnehmenden (bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung – UVG Maximum).

1% für Arbeitnehmende 
(monatlich vom Lohn in Abzug gebracht)
4% für Arbeitgeber

Ablauf / Details

Arbeitgeber, die dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) FAR Gerüstbau unterstellt sind, haben die Pflicht, bei Aufnahme der Tätigkeit eine Selbstdeklaration einzureichen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die jeweiligen Beiträge der Arbeitnehmenden monatlich vom Bruttolohn in Abzug zu bringen.

Per Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals erhalten die Arbeitgeber jeweils eine Akonto-Rechnung. Diese basiert im ersten Jahr auf den Angaben der Selbstdeklaration, in Folgejahren auf der jeweils letzten FAR Lohnsummen-Meldung.

Jeweils bis Ende Januar muss die FAR Lohnsummen-Meldung  inkl. einer Kopie der definitiven AHV-Lohnbescheinigung des Vorjahres eingereicht werden. Auf Grundlage dieser Angaben erstellt die Stiftung FAR Gerüstbau eine definitive Schlussabrechnung.

FAR-pflichtige Arbeitnehmende

FAR-pflichtig sind alle Arbeitnehmenden ab dem 1. Januar des 21. Altersjahres, welche der beruflichen Vorsorge unterstellt sind. Ausgenommen sind leitende Angestellte sowie administratives Personal. Diese können jedoch, in Absprache mit dem Arbeitgeber, freiwillig der FAR Gerüstbau beitreten.

Lohnsummen-Meldung

Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, der Geschäftsstelle der Stiftung FAR Gerüstbau jeweils bis Ende Januar eines Jahres die FAR Lohnsummen-Meldung sowie eine Kopie der AHV-Abrechnung des vorangegangenen Jahres einzureichen.

Selbstdeklaration der Betriebe

Die Selbstdeklaration muss bei Aufnahme der Tätigkeit der Stiftung FAR Gerüstbau ausgefüllt, persönlich unterzeichnet und eingereicht werden. Die Einreichung kann per Upload, per Mail an info@fargeruestbau.ch oder per Post erfolgen.

Ein-/Austritte von Arbeitnehmenden

Eintritt

Die Arbeitgeber müssen der Stiftung FAR Gerüstbau keine Eintritte einzelner Arbeitnehmenden mitteilen. Für die Akonto-Rechnungen ist das Total der Lohnsumme ausschlaggebend.

Austritt

Arbeitgeber müssen einzelne Austritte von Arbeitnehmenden lediglich der Stiftung FAR Gerüstbau melden, wenn diese die Gerüstbau-Branche verlassen. Ein Arbeitgeberwechsel muss nicht gemeldet werden. Falls Arbeitnehmende die Gerüstbau-Branche verlassen, sind die Arbeitgeber verpflichtet, dem austretenden Arbeitnehmenden das Informationsblatt Austritt FAR Gerüstbau auszuhändigen.

Adressänderung des Unternehmens

Adressänderungen müssen jeweils möglichst zeitnah spätestens jedoch vor der nächsten Lohnsummenmeldung mitgeteilt werden.

Geschäftsaufgabe / Umwandlung

Im Falle einer Geschäftsaufgabe, Umwandlung der Rechtsform, dem Verkauf oder der Ausgliederung des Gerüstbaubetriebs sind Arbeitgeber verpflichtet, die FAR Lohnsummen-Meldung bereits zum entsprechenden Zeitpunkt einzureichen.

Gesetzliche Grundlagen

Der Schweizerische Gerüstbau-Unternehmer-Verband SGUV sowie die Gewerkschaften Unia und Syna haben gemeinsam eine auf die Gerüstbau-Branche zugeschnittene Lösung zur flexiblen Pensionierung ins Leben gerufen.

Angeschlossene Arbeitnehmende profitieren von der Möglichkeit, zusätzliches Vorsorgekapital anzusparen, mit welchem bereits nach Vollendung des 58. Altersjahres ein frühzeitiger Ruhestand oder eine Reduktion des Arbeitspensums unterstützt werden kann.

Diese Lösung wurde 2009 vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt und trat per Stichtag 1. Januar 2010 in Kraft.

Verpflichtete Unternehmen

Folgende (inländischen und ausländischen) in der Schweiz tätigen Unternehmen sind dem FAR Gerüstbau verpflichtet:

  • Betriebe und Betriebsteile, Subunternehmen oder selbständige Akkordanten sowie Temporärfirmen, welche Arbeitnehmende beschäftigen, die im Gerüstbau tätig sind.
  • Betriebe oder Betriebsteile anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren.

Ausnahmen

Nicht dem GAV FAR Gerüstbau unterstellt sind

  • Betriebe, welche dem GAV Retabat (Kanton Wallis) oder
  • dem GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) angeschlossen sind sowie
  • Betriebe anderer Branchen, welche Gerüste für den Eigenbedarf erstellen.

FAR-pflichtige Arbeitnehmende

FAR-pflichtig sind alle Arbeitnehmenden ab dem 1.1. des 21. Altersjahres, welche der beruflichen Vorsorge unterstellt sind.

Ausgenommen sind leitende Angestellte sowie das administrative Personal. Diese können jedoch, in Absprache mit dem Arbeitgeber, freiwillig der FAR Gerüstbau beitreten.

Kontrollen

Die Arbeitgeber-Kontrollen erfolgen regelmässig durch die Paritätische Berufskommission für den schweizerischen Gerüstbau (PBK Gerüstbau) im Zuge der Prüfung der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags.

Gebühren

Bei Nichteinhalten der Fristen erhebt die Stiftung FAR Gerüstbau folgende Gebühren:

Lohndeklarationen

1. Mahnung
Gebühr CHF 100.—

Eingeschriebene Mahnung
Generelle Gebühr CHF 250.—

Konventionalstrafe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
20% des ausstehenden Betrages
mind. CHF 1’000.—, max. 30’000.—

Fehlerhafte Unterlagen

  • Rückweisung mit Frist zur Nachbesserung
  • Androhung von Kostenpflicht
  • Belastung des Zeitaufwands (CHF 140.—/Std.)
  • Weitere Sanktionen möglich

Inkasso

Betreibungsbegehren
CHF 280.00 generell

Fortsetzungsbegehren/
Rechtsvorschlag beseitigen
nach Aufwand
CHF 140.00/Std. sowie Weiterbelastung von Drittkosten

Betreibungskosten
Weiterbelastung der effektiven Kosten

Downloads

Bundesratsbeschluss Allgemeinverbindlichkeitserklärung

Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau

Formulare

FAR Lohnsummen-Meldung

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, der Geschäftsstelle der Stiftung FAR Gerüstbau jeweils bis Ende Januar eines Jahres die FAR Lohnsummen-Meldung sowie eine Kopie der AHV-Abrechnung des vorangegangenen Jahres einzureichen.

FAR-pflichtige Arbeitnehmende
FAR-pflichtig sind alle Arbeitnehmenden ab dem 1.1. des 21. Altersjahres, welche der beruflichen Vorsorge unterstellt sind.
Ausgenommen sind leitende Angestellte sowie das administrative Personal. Diese können jedoch – in Absprache mit dem Arbeitgeber – freiwillig der FAR Gerüstbau beitreten.
 

Angaben der FAR-pflichtigen Arbeitnehmenden

Name

von
bis
CHF

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Lohnsumme gesamt

CHF 0.00

AHV-Lohnbescheinigung

Bitte laden Sie hier Ihre definitive AHV-Lohnbescheinigung hoch. Personen, für welche keine FAR-Beiträge abgerechnet werden, müssen dabei durchgestrichen sein.

FAR Lohnsummen-Meldung

Mit Einreichen der Daten wird deren Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt.

Firmen_NrNachnameVornameAdresseLandPLZOrtVonBisGeburtsdatumSozialvers_NrFAR_pflichtiger_Lohn
01.01.202331.12.2023
Firmen_NrFirma

Selbstdeklaration der Betriebe

Adressänderung des Unternehmens

Bisherige Adresse

Neue Adresse

Bemerkungen

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Aufsichtsbehörde

Die Stiftung FAR Gerüstbau ist der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) als Aufsichtsbehörde unterstellt.

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T +41 31 380 64 00
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