Arbeitnehmende

Die Stiftung Flexibler Altersrücktritt Gerüstbau (Stiftung FAR Gerüstbau) ermöglicht Arbeitnehmenden in der Gerüstbaubranche das zusätzliche Ansparen von Vorsorgekapital, mit welchem bereits nach Vollendung des 58. Altersjahres ein frühzeitiger Ruhestand oder eine Reduktion des Arbeitspensums unterstützt werden kann.

Die für die Finanzierung notwendigen Beiträge werden sowohl von Arbeitnehmenden als auch Arbeitgebern getragen und sind gesetzlich verpflichtend.

Höhe der Beiträge

Die Beiträge richten sich nach dem AHV-pflichtigen Lohn des jeweiligen Arbeitnehmenden (bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung – UVG Maximum).

1% für Arbeitnehmende 
(monatlich vom Lohn in Abzug gebracht)
4% für Arbeitgeber

Die Beiträge werden zu 100% jedem versicherten Arbeitnehmenden auf sein individuelles Vorsorgekapital einbezahlt.

Ablauf / Details

Für die Arbeitnehmenden eines körperlich sehr anspruchsvollen Berufs wie der GerüstbauerInnen ist die Möglichkeit einer geregelten frühzeitigen Pensionierung ein grosser Vorteil. Damit wird auch das Berufsbild insgesamt stärkt.

Die Stiftung FAR Gerüstbau wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Die Arbeitnehmenden sparen dementsprechend ihr individuelles Vermögen für die Altersvorsorge an.

Die für die Finanzierung notwendigen Beiträge werden sowohl von Arbeitnehmenden als auch Arbeitgebern getragen und sind gesetzlich verpflichtend.
 

FAR-pflichtige Arbeitnehmende

FAR-pflichtig sind alle Arbeitnehmenden ab dem 1. Januar des 21. Altersjahres, welche der beruflichen Vorsorge unterstellt sind. Ausgenommen sind leitende Angestellte sowie administratives Personal. Diese können jedoch, in Absprache mit dem Arbeitgeber, freiwillig der FAR Gerüstbau beitreten.

Unterscheidung zu FAR Bauhauptgewerbe

  • Bei der Stiftung FAR Gerüstbau erhält jeder versicherte Arbeitnehmende sein eigenes
    Vorsorgekonto, auf welches die Beiträge eingezahlt werden.
  • Es besteht keine Mindestdauer einer Beschäftigung, bevor man bezugsberechtigt wird.
  • Die flexible Pensionierung ist bereits nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich.
     

Leistungsbezug / Auszahlung

Voraussetzungen

Die Überbrückungsleistung umfasst maximal den Bezug des gesamten individuellen Altersguthabens. Dieses können versicherte Arbeitnehmende beanspruchen, wenn sie

  • das 58. Altersjahr vollendet
  • das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht 
  • die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgeben.
     

Reguläres Leistungsgesuch

Der Arbeitnehmende muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Leistungsbezug resp. dessen Beginn das vollständig ausgefüllte Leistungsgesuch bei der Stiftung FAR Gerüstbau einreichen.

Dem Arbeitnehmenden steht dabei die Wahl frei, ob das Vorsorgekapital in einer einmaligen Bezahlung oder als monatlichen Ratenzahlung bis zum Ende der Überbrückungsperiode – also dem Beginn der regulären Rente – ausbezahlt wird. Für die Festlegung der monatlichen Ratenzahlung wird das vorhandene Altersguthaben durch die Laufzeit (Anzahl Monate) der Überbrückungsleistung geteilt.
 

Rechenbeispiel monatliche Rate

Persönliches Altersguthaben
CHF 100‘000.00

Beginn der Überbrückungsleistung
1. März 2023
Regulärer Eintritt ins Rentenalter
1. September 2027
Dauer der Überbrückungsleistung
54 Monate

Berechnung
CHF 100‘000 / 54 Monate = CHF 1‘851.85
(monatliche Rate)

Wechsel des Arbeitgebers

Sollte eine versicherte Person den Arbeitgeber wechseln resp. das Arbeitsverhältnis beim bisherigen beenden, zieht dies nicht automatisch einen Austritt aus der Stiftung FAR Gerüstbau nach sich.

Wenn der neue Arbeitgeber ebenfalls der Stiftung FAR Gerüstbau unterstellt ist, wird dieser die Einzahlung automatisch weiterführen.

Falls die versicherte Person die Gerüstbau-Branche nur vorübergehend verlässt oder noch keine neue Anstellung hat, wird empfohlen, das Vorsorgeguthaben bei der Stiftung FAR Gerüstbau zu belassen.
 

Wechsel der Branche

Sofern die versicherte Person die Gerüstbau-Branche definitiv verlässt und ihre Erwerbstätigkeit in einer anderen Branche fortsetzt, wird das Vorsorgeguthaben an die persönliche berufliche Vorsorge,  Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto übertragen.

Sollte die Stiftung FAR Gerüstbau keinen Antrag zur Überweisung des Vorsorgeguthabens erhalten, wird dieses spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich überwiesen.

Vorzeitige Auszahlung

In folgenden Fällen ist eine frühzeitige, ganze oder teilweise Auszahlung des Altersguthabens möglich:

  • Zum Erwerb von Wohneigentum zur eigenen Nutzung (Wohneigentumsförderung gemäss BVG)

Todesfall

Im Todesfall der versicherten Person wird das zum Todeszeitpunkt vorhandene Altersguthaben (inkl. Zins) an die begünstigte Person ausbezahlt. Die begünstigte Person muss sich gegenüber der Stiftung FAR Gerüstbau gemäss den gesetzlichen Vorschriften des BVG ausweisen.

Beim Fehlen einer begünstigten Person fällt das Vermögen an die Stiftung FAR Gerüstbau.

Zusätzlicher Einkauf

Der versicherte Arbeitnehmende oder dessen Arbeitgeber kann zur Stärkung des individuellen flexiblen Altersrücktritts zusätzliche Einzahlungen tätigen und somit von einem steuerlichen Vorteil profitieren.

Die regulären und zusätzlichen Einzahlungen dürfen jedoch insgesamt das bei vollständiger Beitragszeit erreichbare, maximale Altersguthaben nicht überschreiten. Zudem gelten die Beschränkungen gemäss Artikel 79a BVG.

Bei Fragen zu einem zusätzlichen Einkauf steht Ihnen die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

Aktueller Kontostand

Die Stiftung FAR Gerüstbau verschickt jeweils im ersten Quartal den individuellen Auszug mit Stand 31. Dezember des Vorjahres an die versicherten Arbeitnehmenden.

Aufgrund des Abrechnungsverfahrens mit den Arbeitgebern werden die individuellen Auszüge nur jeweils jährlich aktualisiert. Eine tagesaktuelle Information ist daher nicht möglich.
 

Gesetzliche Grundlagen

Der Schweizerische Gerüstbau-Unternehmer-Verband SGUV sowie die Gewerkschaften Unia und Syna haben gemeinsam eine auf die Gerüstbau-Branche zugeschnittene Lösung zur flexiblen Pensionierung ins Leben gerufen. 

Angeschlossene Arbeitnehmende profitieren von der Möglichkeit, zusätzliches Vorsorgekapital anzusparen, mit welchem bereits nach Vollendung des 58. Altersjahres ein frühzeitiger Ruhestand oder eine Reduktion des Arbeitspensums unterstützt werden kann.

Diese Lösung wurde 2009 vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt und trat per Stichtag 1. Januar 2010 in Kraft.
 

Verpflichtete Unternehmen

Folgende (inländischen und ausländischen) in der Schweiz tätigen Unternehmen sind der Stiftung FAR Gerüstbau verpflichtet:

  • Betriebe und Betriebsteile, Subunternehmen oder selbständige Akkordanten sowie Temporärfirmen, welche Arbeitnehmende beschäftigen, die im Gerüstbau tätig sind. 
  • Betriebe oder Betriebsteile anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren.
     

Ausnahmen

Nicht dem GAV FAR Gerüstbau unterstellt sind:

  • Betriebe, welche dem GAV Retabat (Kanton Wallis) oder
  • dem GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) angeschlossen sind sowie
  • Betriebe anderer Branchen, welche Gerüste für den Eigenbedarf erstellen.
     

FAR-pflichtige Arbeitnehmende

FAR-pflichtig sind alle Arbeitnehmenden ab dem 1.1. des 21. Altersjahres, welche der beruflichen Vorsorge unterstellt sind.

Ausgenommen sind leitende Angestellte sowie das administrative Personal. Diese können jedoch - in Absprache mit dem Arbeitgeber - freiwillig der FAR Gerüstbau beitreten.
 

Formulare

Reguläres Leistungsgesuch

Wechsel der Branche

Selbständige Erwerbstätigkeit

Verlassen der Schweiz

Wohneigentumsförderung

Einkaufstabelle

Stiftung Flexibler Altersrücktritt (FAR) Gerüstbau

c/o Engel Copera AG
Waldeggstrasse 37, 3097 Bern-Liebefeld

T +41 31 950 25 66
F +41 31 950 25 01
info@fargeruestbau.ch

Revisionsstelle

BDO AG
Biberiststrasse 16, 4500 Solothurn

Aufsichtsbehörde

Die Stiftung FAR Gerüstbau ist der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) als Aufsichtsbehörde unterstellt.

Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA)
Postfach, Belpstrasse 48, 3000 Bern

T +41 31 380 64 00
info@aufsichtbern.ch